Was schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung vor?
Nach § 29 Abs. 2 FeV müssen ausländische nationale Führerscheine mit einer deutschen Übersetzung versehen sein, die ein international anerkannter Automobilclub des Ausstellungsstaates oder eine vom Bundesministerium bestimmte Stelle anfertigt. Ausgenommen sind unter anderem Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten und aus der Schweiz.
Eine beglaubigte Übersetzung durch einen ermächtigten Übersetzer erfüllt diese Vorschrift deshalb nicht automatisch. Fragen Sie die zuständige Stelle, welche Übersetzung sie für Ihren Fall akzeptiert, bevor Sie eine Übersetzung bestellen.